Die CONSERVE Unternehmens-Gruppe versteht sich als zentraler Ansprech-Partner für alle technologischen Aufgaben-Stellungen.
CONSERVE Unternehmensgruppe

Geschäftsbedingungen

Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die­se all­ge­mei­nen Geschäfts- und Lie­fer­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle zwi­schen der CONSERVE Unter­neh­mens-Grup­pe, ver­tre­ten durch Ihren Inha­ber Sas­san A. Tat, mit Haupt-Sitz im Media­Park 11 in 50670 Köln – nach­fol­gend CONSERVE genannt – und dem Kun­den abge­schlos­se­nen Ver­trä­ge sowie alle sons­ti­gen Abspra­chen, die im Rah­men der Geschäfts­ver­bin­dung getrof­fen wer­den. Der Ver­trags­in­halt rich­tet sich nach den schrift­li­chen (auch per eMail) getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen. Münd­li­che Neben-Abre­den sind unwirk­sam, sofern sie nicht schrift­lich (auch per eMail) bestä­tigt wer­den. All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wer­den aus­drück­lich nicht Ver­trags­in­halt, auch wenn ihnen sei­tens der CONSERVE nicht aus­drück­lich wider­spro­chen wird. Münd­li­che Zusi­che­run­gen von Mit­ar­bei­tern der CONSERVE sind nicht ver­bind­lich, sofern sie nicht schrift­lich (auch per eMail) bestä­tigt werden.

Zahlungsbedingungen und Preise

Alle Prei­se der CONSERVE (z.B. auf Preis-Lis­ten, Kos­ten-Vor­anschlä­gen, Ange­bo­ten und kauf­män­ni­schen Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen) ver­ste­hen sich grund­sätz­lich zuzüg­lich der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Mehr­wert­steu­er, sofern die­se nicht sepa­rat aus­ge­wie­sen ist. Ein­füh­rungs- oder Son­der-Prei­se / ‑Ange­bo­te gel­ten nur bis zum ange­ge­be­nen Ter­min – anschlie­ßend erfolgt die Berech­nung des Listen-Preises.

Alle Rech­nun­gen der CONSERVE sind inner­halb von 8 Tagen ab Rech­nungs­da­tum ohne Abzug zu zah­len. Maß­ge­bend ist das Datum des Ein­gangs der Zah­lung bei der CONSERVE. Im Ver­zugs­fal­le ist die CONSERVE berech­tigt, wei­te­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen zurück­zu­hal­ten. Bei Zah­lungs­ver­zug des Kun­den ist die CONSERVE berech­tigt, Zin­sen in Höhe von 5 % pro Jahr zu berechnen.

Alle Zah­lun­gen an die CONSERVE sind grund­sätz­lich durch Über­wei­sung auf das in der Rech­nung ange­ge­be­ne Bank-Kon­to zu täti­gen; die Kos­ten für die Über­wei­sung (auch aus dem Aus­land) trägt dabei der Kun­de. Eine Zah­lung in Bar oder eine ande­re Art der Zah­lung ist nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung mög­lich. Eine Zah­lung per Scheck ist grund­sätz­lich nicht möglich.

Zah­lungs­kon­di­tio­nen, die auf Ange­bo­ten, Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen oder Rech­nun­gen geson­dert schrift­lich ver­merkt wer­den, haben Vorrang.

Lieferung / Abweichung vom Angebot

Alle Kos­ten-Vor­anschlä­ge und Ange­bo­te der CONSERVE sind frei­blei­bend. Lie­fe­rung erfolgt nur, im Rah­men der Vor­lie­fe­rung durch unse­re Lieferanten.

Sämt­li­che von der CONSERVE genann­ten Lie­fer­ter­mi­ne sind unver­bind­li­che Lie­fer­ter­mi­ne, es sei denn, dass ein Lie­fer­ter­min aus­drück­lich schrift­lich bin­dend ver­ein­bart wird. Tech­ni­sche, inhalt­li­che und gestal­te­ri­sche Ände­run­gen / Abwei­chun­gen von Ange­bo­ten, Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen, Beschrei­bun­gen und Anga­ben in unse­ren Pro­spek­ten zu Pro­duk­ten oder zu Her­stel­lern, Kata­lo­gen, Web-Sites blei­ben vor­be­hal­ten, ohne dass dem Kun­den gegen die CONSERVE Rech­te hier­aus erwach­sen. Ver­langt der Kun­de nach Auf­trags­er­tei­lung Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen des Auf­tra­ges oder tre­ten sons­ti­ge Umstän­de ein, die der CONSERVE eine Ein­hal­tung des Lie­fer­ter­mins unmög­lich machen, obwohl die CONSERVE die­se Umstän­de nicht zu ver­tre­ten hat, so ver­schiebt sich der Lie­fer­ter­min um einen ange­mes­se­nen Zeit­raum. Glei­ches gilt für den Fall, dass die CONSERVE an der recht­zei­ti­gen Ver­trags­er­fül­lung z. B. durch Beschaffungs‑, Fabri­ka­ti­ons- oder Lie­fer­stö­run­gen bei ihr oder bei ihrem Zulie­fe­ran­ten gehin­dert ist. Ist die Nicht­ein­hal­tung eines ver­bind­li­chen Lie­fer­ter­mins nach­weis­lich auf Mobil­ma­chung, Krieg, Auf­ruhr, Streik oder Aus­sper­rung oder auf sons­ti­ge nach all­ge­mei­nen Rechts­grund­sät­zen von der CONSERVE nicht zu ver­tre­ten­de Umstän­de zurück­zu­füh­ren, so wird die Lie­fer­frist ange­mes­sen ver­län­gert. Der Kun­de kann vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn er der CONSERVE nach Ablauf der ver­län­ger­ten Frist eine ange­mes­se­ne Nach­frist setzt. Der Rück­tritt hat schrift­lich zu erfol­gen, wenn die CONSERVE nicht inner­halb der Nach­frist erfüllt. Wird der CONSERVE die Ver­trags­er­fül­lung aus den vor­ge­nann­ten Grün­den ganz oder teil­wei­se unmög­lich, so wird sie von ihrer Lie­fer­pflicht frei.

Die Kos­ten für die Ver­pa­ckung, den Ver­sand und die Trans­port­ver­si­che­rung sind grund­sätz­lich vom Kun­den zu tra­gen, wobei die Wahl des Ver­sand­we­ges und der Ver­sand­art im frei­en Ermes­sen der CONSERVE liegt. Sofern nichts ande­res geson­dert schrift­lich ver­ein­bart wur­de gel­ten die fol­gen­den Gebüh­ren: Stan­dard-Paket inner­halb Deutsch­lands für eine pau­scha­le Gebühr von 40,00 bzw. 80,00 EUR bei einem Gewicht von bis zu 10 bzw. 30 Kilo­gramm / Express-Paket inner­halb Deutsch­lands für eine pau­scha­le Gebühr von 60,00 bzw. 1200,00 EUR bei einem Gewicht von bis zu 10 bzw. 30 Kilo­gramm / Stan­dard-Paket inner­halb Euro­pas für eine pau­scha­le Gebühr von 80,00 bzw. 160,00 EUR bei einem Gewicht von bis zu 10 bzw. 30 Kilo­gramm / Express-Paket inner­halb Euro­pas sowie Pake­te in ande­re Län­der auf Anfrage.

Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die Ware beim Ein­tref­fen sofort zu unter­su­chen und erkenn­ba­re Trans­port­schä­den sowie jeg­li­che Beschä­di­gung der Ver­pa­ckung unver­züg­lich dem Spe­di­teur / Fracht­füh­rer bzw. des­sen Erfül­lungs­ge­hil­fen zu mel­den sowie schrift­lich der CONSERVE in glei­cher Wei­se zu mel­den. Glei­ches gilt für ver­deck­te Schä­den. Geht die CONSERVE auf­grund des Unter­las­sens die­ser Ver­pflich­tung ihrer Ansprü­che gegen­über der Ver­si­che­rung oder dem Sub­lie­fe­ran­ten ver­lus­tig, so haf­tet der Kun­de für sämt­li­che Kos­ten, die aus die­ser Oblie­gen­heits­ver­let­zung resul­tie­ren. Die Gefahr geht auf den Kun­den über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der CONSERVE verlässt.

Urheberrechtsschutz / Nutzungsrechte

Gelie­fer­te und / oder von der CONSERVE ent­wi­ckel­te Soft­ware, sowohl in Objekt- als auch Source-Code Form, Logos, Bild- und Wort­zei­chen, Tex­te, Abbil­dun­gen sind urhe­ber­recht­lich geschützt. Jede nicht aus­drück­lich geneh­mig­te Nut­zung, Ver­viel­fäl­ti­gung, Wei­ter­ga­be ist unter- sagt. Mehr­fa­che Nut­zungs­rech­te bedür­fen einer Mehrfachlizenz.

Der Kun­de ist berech­tigt, über­las­se­ne Soft­ware zu nut­zen. “Nut­zen” in die­sem Sin­ne ist jedes dau­er­haf­te oder vor­über­ge­hen­de gan­ze oder teil­wei­se ein­ma­li­ge Ver­viel­fäl­ti­gen durch Laden, Anzei­gen, Ablau­fen, Über­tra­gen oder Spei­chern der Pro­gram­me zum Zwe­cke ihrer Aus­füh­rung und der Ver­ar­bei­tung der dar­in ent­hal­te­nen Daten­be­stän­de. Zur Nut­zung gehört auch die Aus­füh­rung der genann­ten Hand­lun­gen zum Zwe­cke der Beob­ach­tung, Unter­su­chung oder zum Test der über­las­se­nen Pro­gram­me und Daten­be­stän­de. In allen ande­ren Fäl­len erfor­dert die Nut­zung der Pro­gram­me und der Daten­be­stän­de auf einer ande­ren als der bezeich­ne­ten bestimm­ten Daten­ver­ar­bei­tungs­ein­heit die schrift­li­che Zustim­mung der CONSERVE. In druck­schrift­li­cher Form über­las­se­nes Lizenz­ma­te­ri­al darf nur mit schrift­li­cher Zustim­mung der CONSERVE ver­viel­fäl­tigt wer­den. Zusätz­li­che Exem­pla­re des druck­schrift­li­chen Lizenz­ma­te­ri­als kön­nen von der CONSERVE unter die­sem Ver­trag gebüh­ren­pflich­tig bezo­gen wer­den. Zur ver­trags­ge­mä­ßen Nut­zung gehört die Her­stel­lung von Siche­rungs­ko­pien von den über­las­se­nen Pro­gram­men und den dar­in ent­hal­te­nen Daten­be­stän­den. Ist das Pro­gramm mit einem tech­ni­schen Kopier­schutz aus­ge­stat­tet, erhält der Kun­de im Fal­le einer Beschä­di­gung des gelie­fer­ten Pro­gramms beim Laden oder wäh­rend des Betriebs auf Anfor­de­rung kurz­fris­tig eine Ersatz­ko­pie des Pro­gramms. Der Kun­de ist berech­tigt, die über­las­se­nen Pro­gram­me mit ande­ren Com­pu­ter-Pro­gram­men zu ver­bin­den. Wei­ter­ge­hen­de Ände­run­gen der Pro­gram­me sowie Feh­ler­kor­rek­tu­ren sind nur in dem Umfang zuläs­sig, als sie zur bestim­mungs­ge­mä­ßen Benut­zung der Pro­gram­me not­wen­dig sind. Eine Rück­über­set­zung (Dekom­pi­lie­rung) des Pro­gramm­codes in eine ande­re Dar­stel­lungs­form ist unter­sagt. Aus­ge­nom­men hier­von ist eine teil­wei­se Über­set­zung der Code­form zum Zwe­cke der Her­stel­lung von Inter­ope­ra­bi­li­tät eines unab­hän­gig geschaf­fe­nen Com­pu­ter­pro­gramms mit einem über­las­se­nen Com­pu­ter­pro­gramm oder mit ande­ren Com­pu­ter­pro­gram­men unter den in § 69 e UrhG ange­ge­be­nen Beschrän­kun­gen. Der Kun­de ist nicht berech­tigt, die hier­in genann­ten Rech­te auf Drit­te zu über­tra­gen oder die­sen ent­spre­chen­de Nut­zungs­rech­te einzuräumen.

Teilleistungen / Teillieferungen

Die CONSERVE ist zu Teil­leis­tun­gen, Teil­lie­fe­run­gen und Teil­rech­nungs­stel­lung jeder­zeit berechtigt.

Eigentumsvorbehalt

Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung sämt­li­cher For­de­run­gen der CONSERVE aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Kun­den in Haupt- und Neben­sa­che Eigen­tum der CONSERVE.

Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die unter dem Eigen­tums­vor­be­halt der CONSERVE ste­hen­den Sachen ord­nungs­ge­mäß zu ver­si­chern (d. h. Diebstahl‑, Feuer‑, Was­ser- und Schwach­strom­ver­si­che­rung) und der CONSERVE auf Anfor­de­rung eine sol­che Ver­si­che­rung nach­zu­wei­sen. Im Scha­dens­fall gilt der Ver­si­che­rungs­an­spruch des Kun­den als an die CONSERVE abgetreten.

Der Kun­de ist zur Ver­fü­gung über die unter dem Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Sachen nicht befugt. Bei Pfän­dun­gen oder Beschlag­nah­men hat der Kun­de die CONSERVE unver­züg­lich schrift­lich zu unter­rich­ten und hat Drit­te auf den Eigen­tums­vor­be­halt der CONSERVE unver­züg­lich in geeig­ne­ter Form hin­zu­wei­sen. Für den Fall, dass der Kun­de den­noch die Lie­fer­ge­gen­stän­de ver­äu­ßert und die CONSERVE die­ses geneh­mi­gen soll­te, tritt der Kun­de der CONSERVE bereits mit Ver­trags­ab­schluss alle Ansprü­che gegen sei­ne Abneh­mer ab. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, der CONSERVE alle zur Gel­tend­ma­chung die­ser Rech­te erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen her­aus­zu­ge­ben und die erfor­der­li­chen Mit­wir­kungs­hand­lun­gen zu erbrin­gen. Sicher­hei­ten, die den Wert der zu besi­chern­den For­de­run­gen um mehr als 20 % über­stei­gen, wer­den auf Anfor­dern des Kun­den von der CONSERVE freigegeben.

Haftungsbeschränkung

Soweit es sich nicht um unmit­tel­ba­re Per­so­nen- und Sach­schä­den han­delt, haf­tet die CONSERVE ins­ge­samt nur bis zur Höhe des Auf­trags­prei­ses und soweit für das zugrun­de­lie­gen­de Geschäft eine Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung besteht, bis zur ent­spre­chen­den Deckungshöhe.

Die CONSERVE haf­tet nicht für ent­gan­ge­nen Gewinn, aus­ge­blie­be­ne Ein­spa­run­gen oder mit­tel­ba­re und / oder Fol­ge­schä­den. Die­se Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht für Schä­den, die auf Vor­satz, gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder dem Feh­len zuge­si­cher­ter Eigen­schaf­ten beruhen.

Die CONSERVE haf­tet nicht für den Ver­lust oder die Wie­der­be­schaf­fung von Daten, es sei denn, sie muss sich die Ver­nich­tung der Daten als grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich zurech­nen las­sen. Der Kun­de ist ver­pflich­tet durch ange­mes­se­ne, dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen­de, Sicher­heits­maß­nah­men dafür Sor­ge zu tra­gen, dass sei­ne Daten mit ver­tret­ba­rem Auf­wand rekon­stru­ier­bar sind.

Die CONSERVE über­nimmt kei­ne Haf­tung für Gegen­stän­de, die sich in deren Obhut auf­grund betrieb­li­cher Ver­an­las­sung befin­den, sofern kein Haf­tungs­ein­schluss geson­dert schrift­lich ver­ein­bart wur­de. Sofern ein Haf­tungs­ein­schluss für Obhuts-Schä­den geson­dert schrift­lich ver­ein­bart wur­de, wird im Fal­le eines Scha­dens sei­tens des Ver­si­che­rers der CONSERVE, der Mar­kel Inter­na­tio­nal Insu­rance Com­pa­ny Ltd. (Lui­sen­stra­ße 14 in 80333 Mün­chen / Tele­fon 089–890831650 / Ver­si­che­rungs-Num­mer MPI50471), der Zeit­wert ersetzt.

Die CONSERVE über­nimmt kei­ne Haf­tung für Schä­den beim Trans­port, sofern kein Haf­tungs­ein­schluss geson­dert schrift­lich ver­ein­bart wur­de. Eine Trans­port-Schä­den-Ver­si­che­rung kann nur dann wirk­sam abge­schlos­sen wer­den, wenn das / die Gerät(e) der CONSERVE in der jewei­li­gen Ori­gi­nal-Ver­pa­ckung über­ge­ben / ver­sen­det wird / wer­den und der Trans­port durch die CONSERVE selbst oder einen Erfül­lungs­ge­hil­fen der CONSERVE (z.B. Paket- oder Kurier-Dienst) durch­ge­führt wird.

Gewährleistung: Hardware

Die CONSERVE gewähr­leis­tet für einen Zeit­raum von 2 Jah­ren ab Gefahr­über­gang, dass die Waren, die im Ver­trag zuge­si­cher­ten Eigen­schaf­ten besit­zen und nicht mit Män­geln behaf­tet sind, die den Wert oder die Taug­lich­keit zu dem gewöhn­li­chen oder nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setz­ten Gebrauch auf­he­ben oder min­dern. Eine uner­heb­li­che Min­de­rung des Wer­tes oder der Taug­lich­keit bleibt außer Betracht.

Die CONSERVE leis­tet Gewähr nach ihrer Wahl durch Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, der CONSERVE die erfor­der­li­che Zeit und Gele­gen­heit zur Durch­füh­rung der Nach­bes­se­rungs­ar­bei­ten ein­zu­räu­men. Gelingt es der CONSERVE nicht, erheb­li­che Män­gel inner­halb von 6 Mona­ten ab Ein­gang einer ord­nungs­ge­mä­ßen Män­gel­an­zei­ge zu besei­ti­gen, so kann der Kun­de der CONSERVE eine ange­mes­se­ne Nach­frist mit der Erklä­rung set­zen, dass er die Män­gel­be­sei­ti­gung mit dem Ablauf die­ser Frist ablehnt. Nach Frist­ab­lauf ist der Kun­de zur Wan­de­lung oder Min­de­rung berech­tigt, falls der Man­gel nicht recht­zei­tig besei­tigt wor­den ist. Ein Anspruch auf Scha­den­er­satz bzw. ent­gan­ge­nen Gewinn ist in jedem Fall aus­ge­schlos­sen, es sei denn, dass der CONSERVE bzw. ihren Mit­ar­bei­tern gro­be Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz vor­ge­wor­fen wer­den kann. Die Gewähr­leis­tung umfasst nicht die Besei­ti­gung von Feh­lern, die durch nor­ma­len Ver­schleiß, äuße­re Ein­flüs­se oder Bedie­nungs­feh­ler ent­ste­hen. Die Gewähr­leis­tung ent­fällt, soweit der Kun­de ohne Zustim­mung der CONSERVE Gerä­te, Ele­men­te oder Zusatz­ein­rich­tun­gen selbst ändert oder durch Drit­te ändern lässt, es sei denn, dass der Kun­de den vol­len Nach­weis führt, dass die noch in Rede ste­hen­den Män­gel weder ins­ge­samt noch teil­wei­se durch sol­che Ände­run­gen ver­ur­sacht wor­den sind und dass die Män­gel­be­sei­ti­gung durch die Ände­rung nicht erschwert wird.

Der Kun­de ist ver­pflich­tet, Män­gel unver­züg­lich mitzuteilen.

Gewährleistung: Software

Die CONSERVE garan­tiert für einen Zeit­raum von 2 Jah­ren ab dem Tag der Lie­fe­rung, dass von der CONSERVE gelie­fer­te Soft­ware im wesent­li­chen frei von Mate­ri­al- und Her­stel­lungs­feh­lern ist. Die Gewähr­leis­tung beschränkt sich auf die­se Leis­tun­gen. Es ist dem Kun­den bekannt, dass nach dem Stand der Tech­nik Feh­ler in Pro­gram­men nicht aus­ge­schlos­sen wer­den können.

Im Fall einer berech­tig­ten Män­gel­rü­ge behält sich die CONSERVE vor, ins­ge­samt drei Nach­bes­se­run­gen durch­zu­füh­ren bzw. im Fal­le des end- gül­ti­gen Schei­terns der Nach­bes­se­rung dem Kun­den das Recht auf Wan­de­lung oder Min­de­rung ein­zu­räu­men. Ein Recht auf Wan­de­lung oder Min­de­rung hat der Kun­de nur, wenn sich ein Pro­gramm­feh­ler für das gesam­te Leis­tungs­bild als erheb­lich und wesent­lich erwei­sen soll­te und der Feh­ler nicht durch ande­re Mög­lich­kei­ten der Soft­ware gelöst wer­den kann.

Jede wei­te­re Gewähr­leis­tung, ins­be­son­de­re dafür, dass die Soft­ware für die Zwe­cke des Kun­den geeig­net ist, sowie für direk­te oder indi­rekt ver­ur­sach­te Schä­den (z. B. Gewinn­ver­lus­te oder Betriebs­un­ter­bre­chung) sowie für Ver­lus­te von Daten oder Schä­den, die im Zusam­men­hang mit der Wie­der­her­stel­lung ver­lo­ren­ge­gan­ge­ner Daten ent­ste­hen, sind aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen, es sei denn, dass der CONSERVE bzw. ihren Mit­ar­bei­tern Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit nach­ge­wie­sen wer­den kann. Die CONSERVE behält sich vor, auch nach Lie­fe­rung Ände­run­gen an den Pro­gram­men vor­neh­men zu las­sen, wel­che die Leis­tungs­fä­hig­keit des Pro­gram­mes ver­bes­sern und die übri­ge Soft­ware nicht beeinträchtigen.

Der Kun­de ist ver­pflich­tet, Män­gel unver­züg­lich mitzuteilen.

Service-Leistungen

Die CONSERVE stellt dem Kun­den bei Abschluss eines Ser­vice-Ver­trags ihr Know-How auch im Rah­men einer tele­fo­ni­schen Hot-Line gemäß der aktu­el­len Preis-Lis­te zur Ver­fü­gung. Sofern beim Kun­den vor­han­den, kann die CONSERVE den Ser­vice auch per Fern-War­tung / Tele-Ser­vice erbringen.

Der Kun­de wird der CONSERVE alle für die Bera­tung erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen, Unter­la­gen und Doku­men­te zur Ver­fü­gung stellen.

Die CONSERVE ist nicht ver­pflich­tet, Anfra­gen des Kun­den zu beant­wor­ten, die offen­sicht­lich dar­auf beru­hen, dass auf Sei­ten des Kun­den kei­ne oder kei­ne aus­rei­chen­de Schu­lung vor­han­den ist.

Die CONSERVE haf­tet in Erfül­lung die­ses Ver­tra­ges nur für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit. Eine Haf­tung für ent­gan­ge­nen Gewinn, sons­ti­ge mit­tel­ba­re und unmit­tel­ba­re Ver­mö­gens­schä­den und Ver­lust von Daten wird aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen, es sei denn, dass der CONSERVE bzw. ihren Mit­ar­bei­tern Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zur Last gelegt wer­den kann.

Im Scha­dens­fall beschränkt sich die Haf­tung der CONSERVE auf die Höhe der vor­han­de­nen Betriebshaftpflichtversicherung.

Vertrags-Laufzeiten

Sofern nicht anders schrift­lich ver­ein­bart beträgt die Ver­trags­lauf­zeit für alle lau­fen­den Leis­tun­gen grund­sätz­lich 24 Mona­te mit auto­ma­ti­scher Ver­län­ge­rung um jeweils 12 Mona­te; die Kün­di­gungs­frist beträgt 3 Mona­te zum Ende der Lauf­zeit. Die Abrech­nung der lau­fen­den Gebüh­ren erfolgt, sofern nicht anders schrift­lich ver­ein­bart, grund­sätz­lich 12 Mona­te im Vor­aus. Die Berech­nung lau­fen­der Gebüh­ren erfolgt grund­sätz­lich ab Bereit­stel­lung – auch bereits wäh­rend der Instal­la­ti­on und des Tests.

Bonitäts-Prüfung für Neu-Kunden

Die CONSERVE behält sich das Recht vor bei Anbah­nung eines Geschäfts mit einem Kun­den des­sen Boni­tät zu prü­fen; daher ist es not­wen­dig das Geburts­da­tum der bestel­len­den Per­son zu erfas­sen und zu spei­chern – bei ein­ge­tra­ge­nen Orga­ni­sa­tio­nen (z.B. Unter­neh­men) wird der Name und das Geburts­da­tum des Geschäfts­füh­rers herangezogen.

Vertraulichkeit

Die CONSERVE und der Kun­de ver­pflich­ten sich gegen­sei­tig, alle Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­se der ande­ren Sei­te unbe­fris­tet geheim- zuhal­ten und nicht an Drit­te wei­ter­zu­ge­ben oder in irgend­ei­ner Wei­se zu ver­wer­ten. Die Unter­la­gen, Zeich­nun­gen und ande­re Infor­ma­tio­nen, die der ande­re Ver­trags­part­ner auf­grund der Geschäfts­be­zie­hung erhält, darf die­ser nur im Rah­men des jewei­li­gen Ver­trags­zwe­ckes nutzen.

Sonstiges

Neben­ab­re­den sind nicht getrof­fen. Ver­trags­er­gän­zun­gen ent­fal­ten nur Wirk­sam­keit, wenn sie schrift­lich bestä­tigt werden.

Der Kun­de kann sei­ne Rech­te aus einer Geschäfts­be­zie­hung mit der CONSERVE nur mit schrift­li­cher Ein­wil­li­gung der CONSERVE abtre­ten. Eine Auf­rech­nung gegen­über der Kauf­preis­for­de­rung ist dem Kun­den nur mit aner­kann­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Gegen­for­de­run­gen möglich.

Gerichts­stand ist, soweit gesetz­lich zuläs­sig, der Haupt-Sitz der CONSERVE in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Es gilt deut­sches Recht. Die Gel­tung der Beson­de­ren Ver­trags­be­din­gun­gen (BVB) für die Über­las­sung von DV- Pro­gram­men, die Erstel­lung von DV-Pro­gram­me, für Pla­nung von DV- gestütz­ten Ver­fah­ren) sowie Ände­rung der Rege­lun­gen über den pau­scha­lier­ten Scha­den­er­satz wer­den für das Ver­trags­ver­hält­nis aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen. Aus­ge­schlos­sen wird eben­falls die Gel­tung des Ein­heit­li­chen UN-Kauf­rechts („Con­ven­ti­on on Con­tracts for the Inter­na­tio­nal Sale of Goods“ vom 11.04.1980, UNCITRAL-Kaufrecht).

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, so berührt dies die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht. Viel­mehr tritt an die Stel­le der nich­ti­gen Bestim­mun­gen das­je­ni­ge, was dem gewoll­ten Zweck am nächs­ten kommt.

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